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   BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84   

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BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84 (https://dejure.org/1988,1356)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.1988 - 5 C 5.84 (https://dejure.org/1988,1356)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 1988 - 5 C 5.84 (https://dejure.org/1988,1356)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Anordnung; Anordnung, vorläufige; Aufgaben; Begründungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde; Dienstbarkeit; Flurbereinigungsbehörde; Förderung; Landentwicklung; Landeskultur; Stromleitung

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  • Wolters Kluwer

    Flurbereinigung - Vorläufige Anordnung - Begründung einer Grunddienstbarkeit - Aussiedlerhof - Energieversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 9
  • NVwZ - RR 1989, 165
  • NVwZ 1989, 458 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1989, 165
  • DÖV 1988, 1060
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 19.08.1970 - IV C 61.67

    Nichteintragung der strittigen Fahrgerechtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84
    Im Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - (RdL 1971, 43 = Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 5 = RzF § 37 II S. 37) wurde an dieser Auffassung festgehalten und entschieden, § 37 Abs. 1 Satz 2 bilde in Verbindung mit § 1 FlurbG (F. 1953) die Grundlage dafür, daß im Flurbereinigungsverfahren auch durch Flurbereinigungsmaßnahmen jeder Art die etwa notwendig werdenden dinglichen Rechte neu geschaffen werden können.

    Ferner, daß die abschließende Ermächtigung, "alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert werden, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert wird", auch die Begründung von dinglichen Rechten nur ermöglicht, wenn die in der vorgenannten Formulierung erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 19. August 1970 a.a.O.).

    Die Vorschrift gab vielmehr eine Ermächtigung zur Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse im Flurbereinigungsgebiet nur insoweit, als es sich um Maßnahmen handelte, zu denen die Flurbereinigungsbehörde aufgrund anderer Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes befugt war (BVerwG, Urteil vom 19. August 1970, a.a.O.).

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84
    Denn die leitungsgebundene Stromversorgung im Verfahrensgebiet ist grundsätzlich Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen, für die eine allgemeine, gegenüber "jedermann" bestehende Anschluß- und Versorgungspflicht gesetzlich festgelegt ist (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 - Energiewirtschaftsgesetz - - EnWG - vgl. hierzu BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]) und die auch die für die Stromversorgung nötigen Anlagen und Energieleitungen selbst planen und - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 1 und 2 EnWG eingeräumten Rechte zur Ausführung von Vorarbeiten und zur Beschränkung von Grundeigentum - errichten.

    Auch das gemeindliche Interesse an der Stromversorgung des durch die Erweiterung des Baugebiets zu erschließenden Ortsteils ermächtigt die Beklagte nicht zu dem beanstandeten Vorgehen, weil die im öffentlichen Interesse liegende Versorgung der Gemeinde mit Strom keine eigenständige Aufgabe der Flurbereinigung ist, die die Beigeladene zu erledigen hätte, sondern als zum Bereich der Daseinsvorsorge gehörende Aufgabe den öffentlich-rechtlich tätigen oder privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen durch das Energiewirtschaftsgesetz zugewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]).

  • BVerwG, 10.02.1967 - IV C 43.65
    Auszug aus BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84
    Zwar trifft es zu, daß im Urteil vom 10. Februar 1967 (BVerwGE 26, 173 = Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 2 = RzF § 37 I S. 9 = RdL 1967, 186) ausgeführt ist, zur Ordnung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 FlurbG (F. 1953) könne auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Wasserbezugsrechts und dessen privatrechtliche Sicherung durch eine Grunddienstbarkeit gehören.

    Aus diesen Entscheidungen ergibt sich aber außerdem, daß den "sonstigen Maßnahmen" im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG insoweit Grenzen gesetzt sind, als sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den klassischen Flurbereinigungsmaßnahmen stehen müssen, die in § 1 FlurbG beschrieben sind (vgl. Urteil vom 10. Februar 1967 a.a.O. S. 175 f.).

  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 130.83

    Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg";

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84
    Ihre Aufgabe ist vielmehr darauf beschränkt, durch Bodenordnung die Durchführung der außerhalb des konkreten Flurbereinigungsverfahrens erfolgenden Fremdplanungen zu erleichtern, hierzu beizutragen (vgl. BVerwGE 71, 108 [BVerwG 14.03.1985 - 5 C 130/83]).
  • BVerwG, 25.10.1977 - I C 31.74

    Notwendige Beiladung - Deutscher Ehegatte - Ausgewiesener Ausländer -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84
    Demzufolge liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht vor (vgl. BVerwGE 55, 8 ).
  • BVerwG, 04.11.1976 - V C 73.74

    Gewährung von Weihnachtsbeihilfen - Leistungen der Kriegsopferfürsorge

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84
    Eine Beiladung ist nur notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne daß dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden betroffen werden (vgl. BVerwGE 51, 268 [BVerwG 04.11.1976 - V c 73/74]; 67, 341 ).
  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84
    Daß diese Einschränkung sich nicht schon aus dem Urteilsausspruch der angefochtenen Entscheidung ergibt, steht der Annahme einer nur eingeschränkten Revisionszulassung nicht entgegen (BGHZ 48, 134 [BGH 29.06.1967 - VII ZR 266/64]), wenn - wie hier - die Beschränkung zulässig ist und aus der Begründung der Zulassung eindeutig hervorgeht (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - <BVerwGE 41, 52/53 = VerwRspr. Bd. 25, S. 379> und 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - ).
  • BVerwG, 25.10.1962 - I C 212.58

    Umfang der Eingriffsbefugnis und Gestaltungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtspechung immer wieder ausgesprochen hat, gehört nicht jegliche Maßnahme, "die wegen ihres öffentlichen Interesses dem Wohl der Allgemeinheit förderlich" ist und für deren Durchführung die Flurbereinigung eine "einmalige Gelegenheit bietet", zum Zwecke der Flurbereinigung (vgl. BVerwGE 15, 72 [BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; 40, 143 [BVerwG 14.06.1972 - V C 75/71]).
  • BVerwG, 17.10.1972 - III C 82.71

    Vertreibungsschaden an einem ruhenden Betrieb - Vertreibungsschaden an einem

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84
    Daß diese Einschränkung sich nicht schon aus dem Urteilsausspruch der angefochtenen Entscheidung ergibt, steht der Annahme einer nur eingeschränkten Revisionszulassung nicht entgegen (BGHZ 48, 134 [BGH 29.06.1967 - VII ZR 266/64]), wenn - wie hier - die Beschränkung zulässig ist und aus der Begründung der Zulassung eindeutig hervorgeht (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - <BVerwGE 41, 52/53 = VerwRspr. Bd. 25, S. 379> und 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - ).
  • BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 30.82

    Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens - Teilnehmergemeinschaft - Teilnehmer

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84
    Eine Beiladung ist nur notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne daß dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden betroffen werden (vgl. BVerwGE 51, 268 [BVerwG 04.11.1976 - V c 73/74]; 67, 341 ).
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82

    Wegerecht auf Grund der Anordnungen eines Zusammenlegungsplans nach

  • BVerwG, 14.06.1972 - V C 1.72
  • BVerwG, 14.05.1985 - 5 C 38.82

    Flurbereinigungsrecht - Fischereirechte - Öffentlich-rechtliche

  • BVerwG, 14.06.1972 - V C 75.71

    Durch das Ausgleichsamt bewilligtes Aufbaudarlehen im Rahmen des

  • BVerwG, 16.11.1972 - V C 3.72
  • BVerwG, 06.11.1981 - 4 C 14.78

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Zulassung der Revision - Aufhebung der

  • BVerwG, 16.07.1984 - 5 ER 301.84

    Anwendbarkeit der Grundsätze des einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 80 Abs. 6

  • BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92

    Flurbereinigung - Hoffläche - Landwirtschaft

    Die Flurbereinigungsbehörde ist vielmehr auf die Wahrnehmung der ihr durch das Flurbereinigungsgesetz zugewiesenen Aufgaben beschränkt und muß sich dabei in jedem Fall auf eine gesetzliche Vorschrift stützen können, die die konkret beabsichtigte Maßnahme zuläßt (vgl. Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - ; BVerwGE 79, 9 , jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Daran hat sich durch den Funktionswandel in der Landwirtschaft und den Umstand, daß die in § 1 FlurbG niedergelegten Zwecke der - hier angeordneten - Regelflurbereinigung durch die Flurbereinigungsnovelle vom 15. März 1976 (BGBl. I S. 533) erweitert worden sind, nichts geändert (BVerwGE 79, 9 ).

    Mit Recht ist das Flurbereinigungsgericht davon ausgegangen, daß sich der "Handlungsrahmen" (BVerwGE 79, 9 ) für die der Beklagten gestatteten Neugestaltungsmaßnahmen nach § 37 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) bestimmt.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörden durch § 37 Abs. 1 FlurbG nur insoweit gedeckt, als sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den in § 1 FlurbG beschriebenen Flurbereinigungsaufgaben stehen (BVerwGE 79, 9 ; Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 5 B 25.90 - ).

  • BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 25.90

    Umfang der Wahrnehmung der Aufgaben von Flurbereinigungsbehörden

    Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. zuletzt BVerwGE 79, 9 [BVerwG 21.01.1988 - 5 C 5/84] mit weiteren Nachweisen), gehört nicht jegliche Maßnahme, für deren Durchführung die Flurbereinigung eine willkommene Gelegenheit bietet, zum Zweck der Flurbereinigung.

    Diese Aufgaben ergeben sich im Fall der sogenannten Regelflurbereinigung, wie sie hier ausweislich der vom Flurbereinigungsgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten gegeben ist, aus den §§ 1, 37 FlurbG, wobei in § 1 FlurbG der Zweck der Flurbereinigung für eine umweltverträgliche Land- und Forstwirtschaft festgelegt und in § 37 FlurbG der Handlungsrahmen für die Neugestaltungsmaßnahmen abgesteckt ist, letzteres mit der Maßgabe, daß die nach § 37 Abs. 1 FlurbG zulässigen und zweckerforderlichen Maßnahmen sich jeweils aus dem konkret angeordneten Flurbereinigungsverfahren ergeben oder darauf beziehen, also ausschließlich dessen Verwirklichung dienen müssen (BVerwGE 79, 9 [BVerwG 21.01.1988 - 5 C 5/84]).

    Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörden sind deshalb nur insoweit durch § 37 Abs. 1 FlurbG gedeckt, als sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den klassischen Flurbereinigungsaufgaben stehen, wie sie in § 1 FlurbG beschrieben sind (so in bezug auf "sonstige Maßnahmen" im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG schon BVerwGE 79, 9 [BVerwG 21.01.1988 - 5 C 5/84]).

  • BVerwG, 14.02.1996 - 11 C 6.95

    Recht der Landwirtschaft: Zuweisung von Neuanpflanzungs- oder

    Die Flurbereinigungsbehörden müssen vielmehr auf die Wahrnehmung der ihnen durch das Flurbereinigungsgesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben beschränkt bleiben (vgl. BVerwGE 79, 9 [BVerwG 21.01.1988 - 5 C 5/84]).

    Auch § 37 Abs. 1 Satz 4 FlurbG, wonach die rechtlichen Verhältnisse durch die Flurbereinigungsbehörde zu ordnen sind, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine selbständige Grundlage für eine derartige Maßnahme dar (vgl. BVerwGE 79, 9 [BVerwG 21.01.1988 - 5 C 5/84]).

  • BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11

    Regelflurbereinigung; vorläufige Anordnung; Wege- und Gewässerplan; Vorausbau des

    Gegenstand einer vorläufigen Anordnung können vielmehr alle nach § 37 Abs. 1 FlurbG zulässigen und zweckerforderlichen Maßnahmen sein (vgl. Urteil vom 21. Januar 1988 - BVerwG 5 C 5.84 - BVerwGE 79, 9 ).
  • BVerwG, 24.05.2011 - 9 B 97.10

    Jagdgenossenschaft; Jagdausübungsrecht; Jagdbezirk; Flurbereinigungsverfahren;

    Im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung wird das Oberverwaltungsgericht unter anderem nunmehr der Frage nachgehen müssen, ob gesetzlich vorgesehene Zwecke der Flurbereinigung den Eingriff in das Jagdausübungsrecht der Klägerin rechtfertigen können (vgl. Urteile vom 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 1.72 - BVerwGE 40, 143 und vom 21. Januar 1988 - BVerwG 5 C 5.84 - BVerwGE 79, 9 ; Beschluss vom 27. Februar 1991 - BVerwG 5 B 40.91 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 63 S. 20 f.).
  • BVerwG, 27.02.1991 - 5 B 40.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I S. 533) nichts geändert (vgl. auch BVerwGE 79, 9 [BVerwG 21.01.1988 - 5 C 5/84]).

    Unverändert gilt deshalb auch, daß nicht jede Maßnahme, die wegen ihres öffentlichen Interesses dem Wohl der Allgemeinheit förderlich ist und für deren Durchführung die Flurbereinigung eine einmalige Gelegenheit bietet, von den Flurbereinigungsbehörden vorgenommen werden kann (BVerwGE 79, 9 [BVerwG 21.01.1988 - 5 C 5/84] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84

    Flurbereinigung - Plannachtrag - Privatrechtsverhältnis - Auslegungsfrage -

    Belastet die Flurbereinigungsbehörde, um - wie hier - die Gleichwertigkeit einer Abfindung herzustellen, im Verfahrensgebiet belegenen Grundbesitz durch Bestellung einer (privatrechtlichen) Grunddienstbarkeit (vgl. hierzu BVerwGE 26, 173 [BVerwG 10.02.1967 - IV C 43/65]; 79, 9 sowie Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - RdL 1971, 43/45>), so bestimmen sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - (Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 17) ausgeführt hat, von dem Zeitpunkt an, in dem der neue Rechtszustand eingetreten (§ 61 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 62 bis 64 FlurbG, die nach Maßgabe der §§ 92 Abs. 2 und 101 FlurbG auch im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren gelten) und mit ihm die im Flurbereinigungsplan (Zusammenlegungsplan) vorgesehene Dienstbarkeit rechtlich entstanden ist, die Beziehungen zwischen den daraus Berechtigten und Verpflichteten ausschließlich nach bürgerlichem Recht.
  • BGH, 07.03.1989 - VI ZR 191/88

    Haftung einer Gemeinde für Schäden an einer Bundesstraße durch die Überführung

    Insbesondere kann dahinstehen, ob und inwieweit eine konstitutive Umgestaltung der Privatrechtsverhältnisse zulässiger Gegenstand derartiger Planungsfestlegungen sein kann (vgl. - einschränkend für Stromversorgungsleitungen im Flurbereinigungsverfahren - BVerwG Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 5.84 - WF 1988, 144, 145).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2010 - 70 A 3.09

    Flurbereinigungsverfahren; Hebung von Vorschüssen auf die Teilnehmerbeiträge;

    Wirtschaftliche Bedürfnisse der Gemeindeeinwohner oder Aufgaben, die der Gemeinde als einer öffentlichen Körperschaft obliegen, genügen insoweit nicht (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 26. November 1981 - 5 C 72.80 -, BVerwGE 64, 232 ff. m.w.N.; zur Zweckerforderlichkeit für das konkrete Flurbereinigungsverfahren vgl. auch Urteil v. 21. Januar 1988 - 5 C 5.84 -, BVerwGE 79, 9 ff., hier zit. nach juris Rn 20 ff., 27 f.).
  • BVerwG, 25.01.2007 - 10 B 42.06

    Gründe für die vorläufige Besitzänderung als ausreichend zur Rechtfertigung der

    Dies setzt zum einen voraus, dass die Anordnung eine Maßnahme betrifft, die Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens sein kann (vgl. Urteil vom 21. Januar 1988 BVerwG 5 C 5.84 BVerwGE 79, 1 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1993 - 7 S 1452/92

    Flurbereinigung: Eingriff in eine Hoffläche durch Landbereitstellung für eine

  • VGH Bayern, 16.03.2006 - 13 A 04.515
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2015 - 70 A 10.12

    Bodenordnungsverfahren; Ausführungskosten; Vorschuss; erforderliche Aufwendungen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2009 - 70 S 2.08

    Ausbau einer Gemeindestraße - vorläufiger Rechtsschutz von Anliegern gegen

  • BVerwG, 24.11.1989 - 5 ER 604.88

    Beendigung des Streitgegenstandes Kellerzufahrt beim Anwesen im Rahmen eines

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